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Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also bei Eheschließung, gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 Abs. 3 BGB). Nach der seit dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage wird nunmehr also auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
- durch Schenkung oder Ausstattung
erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB, sog. privilegiertes Anfangsvermögen).