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Endvermögen
Das Endvermögen beim Zugewinnausgleich
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Wie beim Anfangsvermögen ist auch hier ein negatives Endvermögen möglich.
Hinzurechnung zum Endvermögen
(§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB)
Zum Endvermögen werden gewisse Verfügungen, die der Ehegatte in der Ehe veranlaßt hatte, hinzugerechnet:
Unentgeltliche Zuwendungen
Der Begriff der unentgeltlichen Zuwendung deckt sich mit dem Begriff der Schenkung.
Unberücksichtigt bleiben Pflicht- oder Anstandsschenkungen, z.B. Weihnachtsgeschenke, Geburtstagsgeschenke. Die Beurteilung richtet sich danach, was in der sozialen Schicht, in der der Ehegatte lebt, üblich ist. Weiter kommt es auf den Lebensstandard des Schenkers an.
Vermögensverschwendung
Das sind objektiv unnütze Ausgaben ohne Sinn und Zweck, die in keinem Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Ehegatten stehen.
Benachteiligungsabsicht
Will der Ehegatte, dass sein Ehepartner durch die Ausgabe benachteiligt wird, dann wird diese Ausabe dem Endvermögen hinzugerechnet. Der Wille, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, muss das leitende - nicht notwendig einzige - Motiv des Handelns sein.